Heizungsförderungen
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Neue Heizungsförderung
KfW passt die Förderungen an: Neue Bedingungen ab 21.07.2026
Die Bundesregierung hat die Eckpunkte für die Neuausrichtung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beschlossen. Infolgedessen wird die KfW ihre Förderprogramme für den Heizungstausch sowie die energetische Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden anpassen. Die neuen Förderbedingungen treten am 21. Juli 2026 in Kraft.
Übergangsphase bis 20. Juli 2026
Bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen gilt eine Übergangsfrist:
- Bereits ausgestellte und gültige Bestätigungen zum Antrag (BzA) können bis einschließlich 20. Juli 2026 noch zu den bisherigen Förderkonditionen eingereicht werden.
- Diese Bestätigungen behalten während der Übergangsphase ihre Gültigkeit.
- Neue Bestätigungen zum Antrag können ab 21. Juli 2026 wieder erstellt werden.
- Bereits vorhandene, bislang nicht genutzte Bestätigungen können anschließend auch für Anträge nach den neuen Förderbedingungen verwendet werden.

Die wichtigsten Änderungen der Heizungsförderung für Wohngebäude
Auch künftig beträgt die Grundförderung 30 % der förderfähigen Investitionskosten.
Der maximale Förderbetrag liegt künftig bei:
- 28.000 Euro für die erste Wohneinheit
- 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
- 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit
Ab dem 1. Februar 2027 wird der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro reduziert.
Höhere Förderung für Haushalte mit geringerem Einkommen
Die Einkommensförderung wird künftig stärker sozial gestaffelt:
- 40 % Bonus bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro
- 30 % Bonus bis 40.000 Euro
- 10 % Bonus bis 50.000 Euro
Familien profitieren zusätzlich: Pro Haushalt mit mindestens einem minderjährigen Kind wird das relevante Einkommen pauschal um 10.000 Euro reduziert. Dadurch können viele Familien in eine höhere Förderstufe wechseln und eine deutlich höhere Förderung erhalten.

Weitere Änderungen
- Der Klimageschwindigkeitsbonus bleibt bestehen und beträgt zunächst 16 %, reduziert sich jedoch ab Februar 2027 halbjährlich um vier Prozentpunkte.
- Ab dem ersten Quartal 2027 ist ein neuer Wertschöpfungsbonus geplant: Für in der EU produzierte Wärmepumpen soll ein zusätzlicher Bonus von 15 % eingeführt werden. Gleichzeitig sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen auf 15 %.
- Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen künftig.
Änderungen für Nichtwohngebäude
Auch bei Nichtwohngebäuden werden die maximal förderfähigen Investitionssummen angepasst. Die Förderobergrenzen richten sich künftig nach der Nettoraumfläche des Gebäudes. Ab Februar 2027 werden diese Höchstbeträge ebenfalls schrittweise halbjährlich abgesenkt.
Änderungen bei der Förderung energetischer Sanierungen
Für die energetische Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden gelten künftig unter anderem folgende Neuerungen:
- Der bisherige EE-Klassen-Bonus von fünf Prozent entfällt.
- Der maximale Förderbetrag für Wohngebäude beträgt künftig einheitlich 150.000 Euro je Wohneinheit.
- Die Tilgungszuschüsse werden pauschal um 10 Prozentpunkte reduziert.
- Auch die Zuschüsse für kommunale Antragsteller werden entsprechend abgesenkt.
- Der Bonus für serielles Sanieren wird erweitert und künftig auch für Wohngebäude der Effizienzhaus-Stufe EH 70 EE gewährt. Für Nichtwohngebäude wird erstmals ebenfalls ein entsprechender Bonus eingeführt.
Bereits bewilligte Förderungen bleiben bestehen
Bereits erteilte Förderzusagen behalten selbstverständlich ihre Gültigkeit. Auch bereits eingereichte, aber noch nicht bewilligte Anträge werden nach den jeweils geltenden Förderbedingungen geprüft und bearbeitet.
Wie bisher gilt: Die Förderprogramme stehen unter dem Vorbehalt verfügbarer Bundesmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Wer kurzfristig eine Heizungsmodernisierung oder energetische Sanierung plant und bereits über eine gültige Bestätigung zum Antrag verfügt, sollte seinen Förderantrag möglichst bis zum 20. Juli 2026 einreichen, um noch von den bisherigen Konditionen zu profitieren.

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